Terms of service

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

für den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im kaufmännischen Verkehr

Inhaltsübersicht

1) Geltungsbereich

2) Angebot und Vertragsschluss

3) Preise und Zahlungsbedingungen

4) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

5) Lieferfrist und Lieferverzug

6) Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

7) Eigentumsvorbehalt

8) Nutzungsrechte an Software

9) Besondere Pflichten bei Medizinprodukten

10) Mängelansprüche des Käufers

11) Verjährung

12) Sonstige Haftung

13) Höhere Gewalt

14) Datenschutz

15) Geheimhaltung

16) Exportkontrolle und Sanktionen

17) Schlussbestimmungen

1) Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (der „Käufer“), insbesondere für Verträge über die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. An Verbraucher verkaufen wir nicht.

1.2 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer in der Bestellung auf seine Bedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Diese AVB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), digitale Inhalte (z. B. Software), Dienstleistungen sowie Kombinationen daraus. Unerheblich ist, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie die Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzung, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten daher auch ohne eine solche Klarstellung, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2) Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen) oder sonstige Produkt-, Leistungs- oder Softwarebeschreibungen überlassen haben, auch in elektronischer Form. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen und digitalen Inhalten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben dem Käufer vorab ausdrücklich in Textform zugestimmt.

2.2 Die Bestellung von Ware, einer Dienstleistung oder eines digitalen Produkts (z. B. Software) durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware, Bereitstellung eines digitalen Produkts (z. B. durch Download oder Zugangsdaten) oder Aufnahme der Dienstleistung erklärt werden. Nehmen wir das Angebot nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 an, sind uns die dem Käufer übermittelten Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

3) Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes in Textform vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Bei Lieferungen von Ware gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Bei Dienstleistungen oder digitalen Produkten gelten die Preise je vereinbarter Einheit oder je vereinbartem Umfang nach Angebot oder Auftragsbestätigung. Ist kein Festpreis vereinbart, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen und Leistungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Für digitale Produkte und Dienstleistungen fallen keine Transportkosten an.

3.3 Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.

3.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Bereitstellung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Ziff. 3.4 kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen oder die Erbringung nicht vertretbarer Leistungen (z. B. Sonderanfertigungen oder kundenspezifische Leistungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

3.7 Ist die Preisbildung auf eine Fremdwährung bezogen (z. B. USD oder CAD) und schwankt der Wechselkurs zwischen Vertragsschluss und Rechnungsstellung um mehr als 5 % (bezogen auf den EZB-Referenzkurs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses), wird der Preis im Verhältnis der Abweichung angepasst. Die Anpassung wirkt zugunsten beider Parteien, nach oben wie nach unten. Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf die Anpassung beruft.

3.8 Werden wesentliche Vorleistungen, Bauteile oder Module unserer Produkte in Fremdwährung beschafft (z. B. USD oder CAD) und verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 % gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss, wird der vereinbarte Preis im Verhältnis der Abweichung angepasst. Die Anpassung wirkt zugunsten beider Parteien, nach oben wie nach unten. Sie gilt nur für noch nicht gelieferte Ware, beschränkt sich auf den Fremdwährungsanteil und wird transparent ausgewiesen.

4) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

4.1 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

4.3 Die Gegenrechte des Käufers im Falle von Mängeln, insbesondere das Recht zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises nach Ziff. 10.6 dieser AVB, bleiben unberührt.

5) Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Liefer- oder Leistungsfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

5.2 Können wir verbindliche Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen nicht einhalten, die wir nicht zu vertreten haben, informieren wir den Käufer unverzüglich und teilen gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung erstatten wir unverzüglich. Als Fall der Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sowie der Fall, dass wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Für Fälle höherer Gewalt gilt Ziff. 13. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für Verzögerungen bei der Bereitstellung von Software, digitalen Leistungen und sonstigen Dienstleistungen.

5.3 Ob ein Lieferverzug vorliegt, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung ist eine Mahnung des Käufers. Im Falle des Verzugs kann der Käufer eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Liefer- oder Leistungswert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Werts der verspäteten Lieferung oder Leistung. Der Nachweis, dass dem Käufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt uns vorbehalten.

5.4 Weitergehende Rechte des Käufers nach Ziff. 12 dieser AVB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere beim Ausschluss der Leistungspflicht (etwa wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6) Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Das Lager ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Verlangt der Käufer die Versendung an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Versandkosten. Fehlt eine Vereinbarung, bestimmen wir die Versandart (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) selbst. Bei Dienstleistungen oder digitalen Leistungen (z. B. Bereitstellung von Software) ist Erfüllungsort der vertraglich vorgesehene Erbringungs- oder Bereitstellungsort, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben im Übrigen unberührt. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.

6.3 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5 % des Nettoauftragswerts je Kalenderwoche der Verzögerung, beginnend mit der Lieferfrist oder – sofern keine Lieferfrist bestimmt ist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettoauftragswerts. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt oder Kündigung, bleiben unberührt. Die Pauschale nach Ziff. 6.3 wird auf weitergehende Geldansprüche angerechnet.

7) Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor (gesicherte Forderungen).

7.2 Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte auf die uns gehörende Ware zugreifen (z. B. Pfändungen). Soweit der Dritte die uns entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstattet, haftet der Käufer für den Ausfall.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4 Bis zum Widerruf nach Ziff. 7.4 Buchst. c ist der Käufer befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

a) Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Ware Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt uns außerdem die Forderungen zur Sicherung ab, die ihm gegen einen Dritten durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen; wir nehmen diese Abtretung an.

b) Abtretung der Weiterverkaufsforderungen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses gegen Dritte erwachsenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherung ab, insgesamt oder in Höhe unseres Miteigentumsanteils nach Ziff. 7.4 Buchst. a. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Einziehung. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziff. 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Machen wir ein Recht nach Ziff. 7.3 geltend, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitteilt, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind außerdem berechtigt, die Befugnis des Käufers zum Weiterverkauf und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

d) Freigabe von Sicherheiten. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

7.5 Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat er die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Diese Pflicht gilt insbesondere für hochwertige technische Geräte. Sind Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich, hat der Käufer sie rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.

7.6 Lässt das Recht des Staates, in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt in der vorstehend vereinbarten Form nicht oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zu, so wirkt der Käufer an der Begründung einer gleichwertigen Sicherheit zu unseren Gunsten mit und trifft unverzüglich alle für deren Entstehung und Erhaltung erforderlichen Maßnahmen.

8) Nutzungsrechte an Software

8.1 Begriffsbestimmungen

a) „Software“ ist von uns gelieferte Software, unabhängig davon, ob sie in ein Gerät eingebettet ist („Firmware“) oder gesondert geliefert wird.

b) „Funktion“ ist eine gesondert lizenzierbare Funktion der Software.

c) „Betrachtungssoftware“ ist Software, die ausschließlich der Anzeige und dem Export bereits aufgezeichneter Ergebnisse dient.

8.2 Rechteeinräumung. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht ein, die lizenzierten Funktionen zum vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei uns oder unseren Lizenzgebern.

8.3 Firmware. Die Vergütung für ein Gerät umfasst das Recht zur Nutzung der darauf installierten Firmware. Dieses Recht ist nicht ausschließlich, zeitlich unbefristet und wird für die Nutzung auf dem Gerät eingeräumt, auf dem die Firmware geliefert wird.

8.4 Lizenzumfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Lizenzen zeitlich unbefristet für die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Funktionen und zur Nutzung mit dem dort bezeichneten Gerät eingeräumt. Die Lizenz ist auf den Umfang dieser Funktionen zum Zeitpunkt des Erwerbs festgelegt; spätere Erweiterungen sind nicht eingeschlossen. Weitere Lizenzmodelle können individuell vereinbart werden; für sie gelten ergänzende Bedingungen.

8.5 Aktualisierungen und Sicherheit

a) Aktualisierungen, die den Funktionsumfang der Software erweitern oder verändern, stellen wir nur bereit, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

b) Unabhängig davon stellen wir Sicherheitsaktualisierungen für die Software für den von uns für das Produkt angegebenen Unterstützungszeitraum bereit, einschließlich der Behandlung und Behebung von Schwachstellen. Unsere gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/2847, bleiben unberührt und können nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

8.6 Betrachtungssoftware. Die Betrachtungssoftware darf ohne weitere Lizenz und zeitlich unbefristet auf beliebig vielen Rechnern des Käufers installiert und genutzt werden, um bereits aufgezeichnete Ergebnisse anzuzeigen und zu exportieren. Bereits aufgezeichnete Ergebnisse verbleiben unabhängig vom vereinbarten Lizenzmodell beim Käufer.

8.7 Übertragung. Das Recht zur Nutzung der Firmware und der zeitlich unbefristet lizenzierten Funktionen geht mit der Übertragung des betreffenden Geräts auf den Erwerber über, sofern der Käufer jede Nutzung einstellt, zurückbehaltene Kopien löscht und dem Erwerber die Pflichten aus dieser Ziffer auferlegt. Der Käufer teilt uns die Übertragung in Textform mit.

8.8 Beschränkungen. Der Käufer darf die Software nicht unabhängig vom Gerät unterlizenzieren, vermieten oder verleihen und keine Urhebervermerke oder Lizenzschlüssel entfernen oder verändern. Die gesetzlichen Rechte des Käufers nach §§ 69d und 69e UrhG, insbesondere zur Fehlerberichtigung, zur Erstellung einer Sicherungskopie und zur Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität, bleiben unberührt.

8.9 Open-Source-Komponenten. Die Software enthält Open-Source-Komponenten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Diese Bedingungen gehen dieser Ziffer vor, soweit sie ihr widersprechen. Die zugehörigen Lizenztexte sind in der Software enthalten. Eine Liste der verwendeten Komponenten und ihrer Versionsstände stellen wir dem Käufer auf Anfrage zur Verfügung.

9) Besondere Pflichten bei Medizinprodukten

9.1 Zweckbestimmung. Der Käufer setzt die Ware ausschließlich entsprechend der Zweckbestimmung und der Gebrauchsanweisung ein. Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Eingriffe in die Software führen zum Verlust der Konformität; für hierdurch verursachte Mängel und Schäden haften wir nicht.

9.2 Bedienpersonal und Einweisung. Der Käufer stellt sicher, dass die Ware nur von Personen angewendet wird, die entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen sind. Er gewährt uns die für eine Einweisung erforderliche Gelegenheit und benennt die einzuweisenden Personen.

9.3 Sicherheits- und messtechnische Kontrollen. Soweit die Ware sicherheitstechnischen oder messtechnischen Kontrollen unterliegt, stellt der Käufer als Betreiber sicher, dass diese in den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Intervallen und Umfängen durchgeführt werden. Die Durchführung durch uns ist Gegenstand gesonderter Vereinbarung.

9.4 Zubehör und Verbrauchsmaterial. Die spezifizierten Eigenschaften der Ware werden nur bei Verwendung des in der Gebrauchsanweisung freigegebenen Zubehörs und Verbrauchsmaterials erreicht. Für Mängel und Schäden, die auf der Verwendung anderer Artikel beruhen, haften wir nicht.

9.5 IT-Umgebung. Der Käufer stellt sicher, dass die in der Produktdokumentation angegebenen Mindestanforderungen an die IT-Umgebung während der Nutzungsdauer eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich unterstützter Betriebssystemversionen und Netzwerkkonfiguration.

9.6 Vorkommnisse und Sicherheitsmaßnahmen im Feld. Der Käufer teilt uns Vorkommnisse, Beinahe-Vorkommnisse und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten unter vigilanz@zeisberg.net mit, und zwar bei schwerwiegenden Vorkommnissen innerhalb von 24 Stunden, im Übrigen innerhalb von drei Werktagen. Bis zur Klärung bewahrt er das betroffene Gerät und die zugehörigen Aufzeichnungen unverändert auf, soweit dies zumutbar ist. Sicherheitsmitteilungen leitet er unverzüglich an die Anwender weiter und bestätigt uns die Umsetzung angeforderter Maßnahmen.

9.7 Vorrang gesonderter Vereinbarungen. Schließen die Parteien einen Service- oder Wartungsvertrag, gehen dessen Regelungen für die dort vereinbarten Leistungen diesen AVB vor.

10) Mängelansprüche des Käufers

10.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, Installation oder mangelhafter Anleitung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere des Herstellers oder Leistungserbringers, bleiben unberührt.

10.2 Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit und den vorausgesetzten Verwendungszweck der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung getroffene Vereinbarung, einschließlich Zubehör und Anleitungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere alle Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns – insbesondere in Katalogen, technischen Unterlagen oder auf unserer Internetseite – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden. Ist keine konkrete Beschaffenheit vereinbart, richtet sich die Mangelfreiheit nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 434 Abs. 3 BGB.

10.3 Für Ware mit digitalen Elementen oder sonstige digitale Inhalte, insbesondere Software, sind wir zur Bereitstellung und Aktualisierung nur verpflichtet, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziff. 10.2, aus Ziff. 8.5 oder aus dem Gesetz ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Dritter haften wir nicht, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

10.4 Für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, haften wir nicht (§ 442 BGB).

10.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Ist die Ware zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmt, hat eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei Lieferung, Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung, nicht erkennbare Mängel innerhalb derselben Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. War die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Montage bestimmt, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde.

10.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.7 Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die bemängelte Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein eigenständiger Rückgabeanspruch besteht nicht.

10.8 Soweit wir vertraglich nicht dazu verpflichtet sind, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, das Entfernen oder die Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

10.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AVB, wenn ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer erkannt oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

10.10 Der Käufer ist berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden. Von einer Selbstvornahme hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Ein Selbstvornahmerecht besteht nicht, soweit wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt wären, die Nacherfüllung zu verweigern.

10.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

10.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§ 445c Satz 2, § 327 Abs. 5, § 327u BGB).

10.13 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffern 11 und 12 dieser AVB.

11) Verjährung

11.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

11.2 Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3, §§ 444, 445b BGB, bleiben unberührt.

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 12 Abs. 1 und 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12) Sonstige Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Auf Schadensersatz haften wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut; in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 12.2 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Kündigt der Käufer einen Werkvertrag ohne Grund nach § 648 BGB, steht uns die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen zu. Es wird vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen; beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen höher oder geringer waren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13) Höhere Gewalt

13.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit und solange diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei, das bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vorhersehbar oder abwendbar war, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, Arbeitskämpfe, die nicht die eigene Belegschaft betreffen, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportengpässe und Cyberangriffe.

13.2 Die betroffene Partei zeigt der anderen Partei den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses unverzüglich an und unternimmt angemessene Anstrengungen, dessen Auswirkungen zu begrenzen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

13.3 Dauert die Störung länger als vier Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

14) Datenschutz

14.1 Personenbezogene Daten, die mit unseren Produkten erhoben werden, verbleiben in der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Käufers. Im Rahmen der gewöhnlichen Vertragsdurchführung greifen wir auf diese Daten nicht zu.

14.2 Erfordert die Erbringung von Support- oder Wartungsleistungen den Zugriff auf personenbezogene Daten, die der Käufer verarbeitet – insbesondere bei Fernwartung oder der Übermittlung von Protokoll- oder Diagnosedateien –, schließen die Parteien vor einem solchen Zugriff einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Unseren Standardvertrag zur Auftragsverarbeitung stellen wir auf Anfrage zur Verfügung.

14.3 Unterliegt der Käufer einer berufsrechtlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB), schließen die Parteien zusätzlich die nach § 203 Abs. 4 StGB erforderliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

14.4 Personenbezogene Daten verarbeiten wir zu eigenen Zwecken nur in dem Umfang, der in unserer Datenschutzerklärung beschrieben ist.

15) Geheimhaltung

15.1 Die Parteien halten alle Informationen der anderen Partei geheim, die als vertraulich bezeichnet sind oder die nach ihrer Art oder den Umständen der Überlassung erkennbar vertraulich sind, und verwenden sie ausschließlich zu Vertragszwecken. Dies gilt insbesondere für technische Unterlagen, Zeichnungen, Quellcode, Kalkulationen, Preise und Geschäftsbeziehungen.

15.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung dieser Ziffer öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden. Eine gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnete Offenlegung bleibt zulässig; die andere Partei ist, soweit rechtlich möglich, vorab zu unterrichten.

15.3 Die Pflicht besteht drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

16) Exportkontrolle und Sanktionen

16.1 Die Lieferung von Ware, Software und Dienstleistungen steht unter der Bedingung, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Exportkontrollrechts oder aufgrund von Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

16.2 Der Käufer hält alle anwendbaren Vorschriften des Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein. Er macht die Ware oder die Software weder unmittelbar noch mittelbar Personen, Einrichtungen oder Ländern zugänglich, die Sanktionen unterliegen, und verwendet sie nicht für unzulässige Zwecke, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder militärischer Endverwendung.

16.3 Der Käufer stellt uns auf Anfrage die für Zwecke der Exportkontrolle erforderlichen Angaben zur Verfügung, insbesondere zur Endverwendung und zum Endverwender.

16.4 Werden für die Ausfuhr oder die Leistungserbringung erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder würde die Erfüllung gegen Vorschriften des Exportkontroll- oder Sanktionsrechts verstoßen, sind wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Käufers aus einem solchen Rücktritt sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

17) Schlussbestimmungen

17.1 Rechtswahl. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2 Sprache. Diese AVB sind in deutscher Sprache gefasst. Stellen wir zusätzlich eine Fassung in einer anderen Sprache zur Verfügung, ist die deutsche Fassung maßgebend.

17.3 Gerichtsstand. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, derzeit 72555 Metzingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben.

17.4 Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

17.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.